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   OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02   

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https://dejure.org/2002,7643
OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02 (https://dejure.org/2002,7643)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2002 - 2 Ws 38/02 (https://dejure.org/2002,7643)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - 2 Ws 38/02 (https://dejure.org/2002,7643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorführung; Beschuldigter; Haftbefehl; Zuständiger Richter; Richter; Zuständigkeit; Haftprüfung; Zulässigkeit; Haftbeschwerde; Sicherungshaftbefehl

  • Judicialis

    StPO § 115; ; StPO § 304; ; StPO § 115a Abs. 3 S. 1; ; StPO § 117 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 453c Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 381
  • StV 2003, 512
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02
    Die damit bezweckte Vermeidung doppelter Zuständigkeiten und widersprechender Entscheidungen (vgl. OLG Karlsruhe in StV 1994, 664; OLG Düsseldorf in NStE StPO § 125 Nr. 2) gebietet auch für die vorliegende Verfahrenslage eine vergleichbare Rangfolge der Rechtsbehelfe.
  • OLG Stuttgart, 03.08.1989 - 3 Ws 178/89

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde neben dem Antrag auf Haftprüfung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02
    Demzufolge ist neben dem beim nächsten Richter im Sinne des § 115 a StPO gestellten Antrag des Beschuldigten, gemäß § 115 a Abs. 3 S. 1 StPO dem nächsten Richter vorgeführt zu werden, die Haftbeschwerde wegen des durch § 117 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmten Rangverhältnisses unzulässig (ebenso OLG Suttgart in MDR 1990, 75; Boujong in KK-StPO, 4. Aufl., § 115 a Rdn. 5).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Denn neben dem Antrag nach § 115a Abs. 3 Satz 1 StPO ist die Haftbeschwerde wegen § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig (OLG Hamburg NStZ-RR 2002, 381, in juris, dort Rz. 9; Karlsruher Kommentar zur StPO/Graf a. a. O., Rz. 5 und Meyer-Goßner a. a. O., Rz. 8, jeweils zu § 115a).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2008 - 1 Ws 42/08
    Der gemäß § 126 Abs. 1 StPO zuständige Haftrichter, dem der Beschuldigte nach dessen Festnahme entsprechend der Vorschrift des § 115 Abs. 1 StPO zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt wird, entscheidet aufgrund der Sachlage, wie sie sich nach der gemäß § 115 Abs. 3 StPO vorgesehenen Vernehmung des Beschuldigten darstellt, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird und trifft dabei der Sache nach eine Haftprüfungsentscheidung (OLG Hamburg wistra 2002, 199; OLG Stuttgart MDR 1990, 75; LR - Hilger, 25. Aufl., § 115 StPO, 20).
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